Und hier ist die Antwort:
Kirchensteuer in Pauschalierungsfällen - insbesondere bei Lohnsteuerpauschalierung
§§ 37b, 40, 40a, 40b EStG
Wird die Lohnsteuer pauschal erhoben (§§ 40, 40a, 40b EStG), gilt dies auch für die Kirchensteuer. Schuldner ist in jedem Fall der Arbeitgeber. Der Arbeitgeber hat bei der Kirchensteuer auf pauschale Lohnsteuer zwei Möglichkeiten:
Beim vereinfachten Verfahren erhebt er die Kirchensteuer von der pauschalen Lohnsteuer nach den u.g. Pauschsätzen; § 51a EStG findet keine Anwendung. Da persönliche Besteuerungsmerkmale des Arbeitnehmers durch die Typik des Verfahrens nicht berücksichtigt werden können, wird gegenüber dem allgemeinen Hebesatz ein niedriger Steuersatz angewandt.
Die Kirchensteuer auf pauschale Lohnsteuer wird auf die evangelische und die römisch-katholische Kirche, sowie kleinere Religionsgemeinschaften (z.B. in Hamburg die jüdische Gemeinde) aufgeteilt. Die Aufteilungssätze richten sich nach dem Verhältnis der in dem Bundesland der einen oder anderen Konfession angehörenden Kirchenmitglieder (z.B. in Niedersachsen 73% evangelische Kirche, 27% katholische Kirche). Ab dem Jahr 2007 wird die Aufteilung der Kirchensteuer auf die Religionsgemeinschaften bei Anwendung des vereinfachten Verfahrens nicht mehr vom Arbeitgeber sondern der Finanzverwaltung vorgenommen. Die Kirchensteuer bei pauschaler Lohnsteuer wird in einer Summe gesondert in der Lohnsteueranmeldung erfaßt (Zeile 24 des Vordrucks). Der gesonderte Ausweis in der Lohnsteueranmeldung gilt i.ü. auch für die pauschale Lohnsteuer.
Beim Nachweiseverfahren kann er von der Erhebung der Kirchensteuer für diejenigen Arbeitnehmer absehen, die nachgewiesenermaßen keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören. Für die übrigen Arbeitnehmer ist die Kirchensteuer mit dem normalen Hebesatz (8% oder 9%) zu erheben, wobei § 51a EStG keine Anwendung findet.
Mit dem Jahressteuergesetz 2007 ist die Pauschalierung um weitere Tatbestände erweitert worden. Nach § 37b EStG unterfallen auch Vorteile aus Sachzuwendungen (z.B. betrieblich veranlaßte Geschenke) und betrieblich veranlaßte Zuwendungen an Arbeitnehmer der pauschalen Versteuerung.
Durch das 2. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ist eine besondere Form der Pauschalierung für die sog. Minijobs in das Einkommensteuergesetz eingefügt worden. Nach § 40a Abs. 2 EStG kann Arbeitgeber unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern (einheitliche Pauschsteuer) für das Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und des § 8 a des IV. Buches Sozialgesetzbuch, für das er Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1 b oder 1 c (geringfügig versicherungspflichtig Beschäftigte) oder nach § 172 Abs. 3 oder 3 a (versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte) des VI. Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten hat, mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von 2% des Arbeitsentgeltes erheben. Die in der einheitlichen Pauschsteuer definitorisch enthaltene Kirchensteuer ist keine solche im eigentlichen Sinn, da ihr die sie begründenden Merkmale fehlen. Es ist vielmehr eine von allen Arbeitgebern zu tragende staatliche Steuer mit gesetzlicher Verwendungsfiktion.