Und hier ist die Antwort:
Mindestbetrags-Kirchensteuer
Jeder Kirchenangehörige soll seiner Kirche bei der Finanzierung ihrer Aufgaben helfen. Diejenigen, welche nicht Einkommen- bzw. Lohnsteuer entrichten, können dies durch das (freiwillige) Kirchgeld oder die Ortkirchensteuer tun, die anderen durch die Kirchensteuer nach Maßgabe der Lohn- bzw. Einkommensteuer. Ausgehend vom Grundgedanken der mitgliedschaftlichen Solidarität in der Kirche sollen aber auch Geringverdiener einen kleinen Beitrag zur Finanzierung ihrer Kirche leisten, den sog. Mindestbetrag der Kirchensteuer (Mindestbetrags-Kirchensteuer). Er wird erhoben, wenn unter Beachtung von § 51a EStG auch Einkommensteuer festzusetzen oder Lohnsteuer einzubehalten ist, 8% bzw. 9% hiervon aber einen niedrigeren Betrag ergeben würde als den jeweils geltenden Mindestbetrag.
Die Mindestbetrags-Kirchensteuer wird von den Kirchen in folgenden Bundesländern erhoben; in den übrigen bemisst sich die Kirchensteuer nach den normalen Hebesatz:
