Und hier ist die Antwort:
Bei einer konfessionsverschiedenen Ehe gehören die Ehegatten verschiedenen im betreffenden Bundesland steuererhebenden Kirchen an (z.B. ev/rk). Bei gemeinsamer Veranlagung werden sie auch gemeinsam zur Kirchensteuer herangezogen. Die Kirchensteuer wird für jeden Ehegatten berechnet und hälftig auf die Religionsgemeinschaften aufgeteilt und an sie abgeführt. In Bayern, Bremen und Niedersachsen wird von diesem Halbteilungsgrundsatz abgewichen, indem die volle Kirchensteuer des Steuerpflichtigen für die Religionsgemeinschaft einbehalten wird, der er angehört. Die Ehegatten sind Gesamtschuldner der Kirchensteuer.

