Und hier ist die Antwort:

Begrenzung der Kirchensteuer (sog. Kappung)
Die Kirchensteuer beträgt 8% oder 9% der Einkommensteuer, jedoch nicht mehr als einen gewissen Prozentsatz (3% bis 4%) des - auf den vollen €-Betrag abgerundeten - zu versteuernden Einkommens (zvE). Die Kirchensteuer wird in diesen Fällen nicht aufgrund der Bemessungsgrundlage "Steuerschuld" sondern vom "zu versteuerndes Einkommen" berechnet. Gegen die Kappung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Kirche ist durch das Grundgesetz nicht verpflichtet, ihrer Steuer die bei der Einkommen-(Lohn-) Steuer geltende Progression zugrunde zu legen. Die Kirchensteuer dient anderen Zwecken als die staatliche Steuer. Sie ist stärker mitgliedschaftsbezogen und verfolgt keinen sozialpolitischen Ordnungsauftrag, erstrebt keine Umverteilung des Einkommens. Hier koppelt sich die Kirche bewusst von der staatlichen Steuer ab.

Gleichwohl ist die Kappung kein "Steuergeschenk". Der genannte Personenkreis ist trotzdem sowohl absolut als auch relativ in höherem Maße zur Finanzierung kirchlicher Aufga-ben herangezogen. Der Vergleich der Belastung mit Kirchensteuer in Relation zum Bruttoeinkommen zeigt, dass sie bei einem Durchschnittsverdiener bis 2% beträgt, bei den o.g. Kirchenmitglieder aber 3% bis 4%.



Für die Kappung gelten in den Bundesländern unterschiedliche kirchliche Regelungen. Jede Kirche ist in ihrem Gebiet autonom in der Rechtsetzung. Daher gibt es einige, die von einer Begrenzung der Kirchensteuer keinen Gebrauch machen wie z.B. in Bayern. Werden allerdings Gründe vorgetragen, die eine Ermäßigung der Kirchensteuer aus Billigkeitsgründen rechtfertigen, ist ein teilweiser Erlaß nicht ausgeschlossen.




Je anzurechnendes Kind erhöht sich die Grenze um 6.024 €.