Und hier ist die Antwort:

Einbindung der Finanzverwaltung
Als eine kirchliche, d.h. eine der Kirche zustehende und grundsätzlich auch von kirchlichen Stellen zu erhebende Abgabe, unterliegt die Kirchensteuer kirchlicher Verwaltung. Die Kirchensteuergesetze aller Bundesländer eröffnen den Kirchen jedoch die Möglichkeit, die Verwaltung der Kirchensteuer auf die Landesfinanzbehörden (Finanzämter) zu übertragen. Für die Verwaltung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohn- und Einkommensteuer wurde davon in allen Bundesländern - jedoch nicht von allen Religionsgemein-schaften - Gebrauch gemacht. Die evangelische und die katholische Kirche haben in allen Bundesländern entsprechende Verträge mit der Finanzverwaltung abgeschlossen.

Die Verwaltung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohn- und Einkommensteuer durch die Finanzämter ist nahezu umfassend. Sie reicht von der Festsetzung und Erhebung bis zur Beitreibung und zum Einzug der von den Arbeitgebern abzuführenden Kirchenlohnsteuer. Einschränkungen für die Finanzämter bestehen hinsichtlich der Entscheidung über Stundungs- und Erlassanträge und über außergerichtliche Rechtsbehelfe. Hier haben sich die Kirchen die allein die Kirchensteuer betreffenden Entscheidungen vorbehalten. Wird die Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer durch Billigkeitsmaßnahmen von der Finanzverwaltung reduziert oder ganz erlassen, gilt diese Entscheidung auch für die Kirchensteuer mit. Dies ist Ausdruck der Abhängigkeit der Kirchensteuer von der staatlichen Steuer (sog. Akzessorietät). In bestimmten Fällen, in denen sich Einkommen mehrerer Jahre kumulieren und es zu einer hohen Steuerbelastung kommt (§ 34 EStG), wird im Einzelfall geprüft, ob es angebracht ist, dem Kirchenmitglied auf die anfallende Kirchensteuer eine weitere Ermäßigung aus Billigkeitsgründen auf Antrag zu gewähren.

In Bayern erfolgt die Verwaltung der Kirchensteuern generell nicht durch die Finanzämter, sondern durch die bereits 1943 eingerichteten evangelischen und katholischen Kirchensteuerämter. Lediglich der Einzug der Kirchenlohnsteuer obliegt den Finanzämtern. Um die Beitreibung von Kirchensteuerrückständen kann das Finanzamt ersucht werden.

Für die Verwaltung der Kirchensteuer durch die Finanzämter entrichten die Religionsgemeinschaften eine Verwaltungskostenentschädigung. Sie liegt zwischen 2% und 4% des Aufkommens der Kirchensteuer.

Die Verwaltung der Kirchensteuer durch die Finanzämter ist in jüngster Zeit wieder einmal kritisiert worden. Die Kritiker sahen hier eine unzulässige Verbindung mit dem Staat und verwiesen auf die in Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV statuierte Trennung von Staat und Kirche. Ohne hier auf den Trennungsbegriff der Verfassung näher eingehen zu wollen, muß jedoch festgestellt werden, dass sie im deutschen Staatskirchenverhältnis keine vollständige ist, wie etwa in Frankreich. Das deutsche Staatskirchenverhältnis erfordert geradezu - neben allem Trennenden - die Zusammenarbeit. Trotzdem sollen kritische Anfragen nicht verschwiegen werden. Das "Staatsinkasso" (der Einzug durch das Finanzamt) anonymisiert den unmittelbaren Bezug zwischen der Religionsgemeinschaft und dem Kirchensteuerzahler. Mag man den Wert dieses Kontaktes gering veranschlagen, so bleibt bei kircheneigener Verwaltung jedenfalls die Abhängigkeit der Kirche von staatlicher Mitwirkungsbereitschaft geringer. Dafür, dass alle steuererhebenden Religionsgemeinschaften sich schließlich dennoch zur Übertragung der Kirchensteuerverwaltung auf den Staat entschlossen haben, waren letztendlich verwaltungsökonomische und finanzpolitische Überlegungen maßgeblich. Der Staat hält eine effizient arbeitende Steuerverwaltung vor. Der Aufwand für die Verwaltung der Kirchensteuer ist hierbei unverhältnismäßig geringer und die Kontinuität des Steueraufkommens ist größer, das Verwalten effizienter. Somit sind die Kirchen nur zwischen 2% und 4% statt geschätzter 15% bei kirchlichem Einzug belastet. Dies entspricht dem verantwortlichen Umgang der Kirchen mit den ihr anvertrauten Geldern. Das so nicht ausgegebene Geld steht für kirchliche Arbeit direkt zur Verfügung.