Und hier ist die Antwort:

Erlaß / Ermäßigung der Kirchensteuer
In den Fällen der außerordentlichen Einkünfte nach § 34 Abs. 2 EStG (u.a. Veräußerungsgewinne, Abfindungszahlungen, Entschädigungen, Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten) kann das steuerpflichtige Kirchenmitglied den Antrag stellen, die hierauf entfallende Kirchensteuer aus Billigkeitsgründen um bis zu 50% zu ermäßigen. Der Antrag ist formlos unter Beifügung des Einkommensteuerbescheides an den Steuergläubiger (evangelische Landeskirche, in der Evang. Kirche im Rheinland an die Kirchengemeinde, in der Evang. Kirche von Westfalen an die Kirchenkreise oder röm.-kath. Diözese) zu richten.

Jede Kirche ist in ihrem Gebiet autonom in der Rechtsetzung. Daher kann jede Kirche für sich entscheiden, ob sie zugunsten des Kirchenmitgliedes von einer Billigkeitsregelung Gebrauch macht. Der überwiegende Teil der steuererhebenden Religionsgemeinschaften praktiziert diese Regelung aber.