Und hier ist die Antwort:

Einführung
Kirchensteuer sind die Geldleistung, die von den als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften aufgrund der bürgerlichen Steuerlisten zur Finanzierung kirchlicher Aufgaben nach Maßgabe landesrechtlicher Bestimmungen von ihren Mitgliedern erhoben werden können. Sie sind echte Steuern im Sinne der AO (§ 3 AO). Die wichtigste ist die als Zuschlag zur Lohn- und Einkommensteuer.

Rechtsgrundlage für die Kirchensteuer sind die Kirchensteuergesetze der Länder und die Kirchensteuerordnungen der Religionsgemeinschaften siehe hier