Und hier ist die Antwort:

Kirchensteuerarten
Unter Kirchensteuer versteht man die Geld- bzw. Beitragsleistung, die von den als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften aufgrund der bürgerlichen Steuerlisten zur Finanzierung kirchlicher Aufgaben nach Maßgabe landesrechtlicher Bestimmungen von ihren Mitgliedern erhoben werden kann (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 6 WRV).

Kirchensteuern sind echte Steuern im Sinne der Abgabenordnung (§ 3 AO). Sie dürfen nicht mit Beiträgen verwechselt werden. Zur Kirchensteuer wird das Beitragsrecht einer Religionsgemeinschaft dadurch, dass der Staat im staatlichen Kirchensteuergesetz den hoheitlichen Einzug garantiert, so dass sie durch staatliche Organe als Steuern erhoben werden kann.

Unter der Kirchensteuer wird diejenige als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer verstanden. Dies ist zweifelsohne auch die wichtigste Kirchensteuerart. Der Begriff der "Kirchensteuer" ist aber in einem weiteren Sinne zu verstehen. Prinzipiell werden hierunter nämlich die unterschiedlichen in den Kirchensteuergesetzen der Länder und den Kirchensteuerordnungen genannten Kirchenfinanzierungsarten zusammengefasst. Neben dem Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer), sind in den kirchlichen Seuergesetzen ferner vorgesehen die Kirchensteuer vom Einkommen, die Kirchensteuer vom Vermögen, das (Orts-) Kirchgeld und das besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe. Eine Kirchensteuer vom - insbsondere land- und forstwirtschaftlichem - Grundbesitz ist für die neuen Bundesländer nicht vorgesehen, wird vereinzelt in den alten Bundesländern aber noch erhoben. Eine Kirchensteuer als Zuschlag zur Vermögenssteuer wird (und wurde) zur Zeit von den Kirchen nicht erhoben (mit Ausnahme der jüdischen Gemeinden in Berlin und Frankfurt).

Eine sinnvolle und notwendige Ergänzung zur Kirchensteuer bildet das (Orts-) Kirchgeld, mit welchem in der Regel Aufgaben und Projekte auf ortsgemeindlicher Ebene finanziert werden. Das Kirchgeld kann und wird in vielen Kirchen als Ortskirchensteuer neben der Landeskirchensteuer vom Einkommen (Lohn) erhoben in der Form des freiwilligen oder obligatorischen Kirchgeldes. Ein Anrechnung auf die Kirchensteuer ist zur Vermeidung von Doppelbelastungen beim obligatorischen Kirchgeld vielfach vorgesehen. Das Kirchgeld kann von den kirchgemeindlichen Beschlussorganen, den Gemeinden, weitgehend frei festgesetzt werden. Für das feste Kirchgeld als einheitlichem Betrag oder für ein nach Leistungsfähigkeit und Einkommen gestaffeltes Kirchgeld schwanken die Beträge zwischen 3 € und 60 € im Jahr.