Und hier ist die Antwort:

Keine Kirchensteuer bei Arbeitslosigkeit

Ab 1.1.2005 wird die Kirchensteuer bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes nicht mehr berücksichtigt (§ 133 SGB III i.d.F. Art. 1 des 3. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003, BGBl. I, S. 2848).

Bis zum 31.12.2004 galt: Keine Kirchensteuer bei Arbeitslosigkeit

Bei einer Reihe von sozialen Transferleistungen des Staates (!) ist das Netto-Arbeitsentgelt die Bemessungsgrundlage. Diese wird vom Gesetzgeber als das "um gesetzliche Abzüge verminderte Arbeitsentgelt" bezeichnet (z.B. Mutterschaftsgeld, Konkursausfallgeld). Das Sozialgesetzbuch (SGB III) spricht in den meisten Bemessungsvorschriften von gesetzlichen Abzügen, "die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen" (z.B. Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Arbeitslosenhilfe).

Hierzu gehört neben den Sozialversicherungsbeiträgen auch die Kirchensteuer. Es handelt sich um einen pauschalen Berechnungsposten (in Höhe von 8%) bei der Ermittlung der Höhe des Arbeitslosengeldes, nicht etwa um einen Steuerabzug. Insbesondere fließt den Kirchen kein Geld zu!

Die Rechtmäßigkeit der Berücksichtigung der Kirchensteuer bei der Ermittlung des Arbeitslosengeldes war Gegenstand eines langjährigen, im März 1994 durch das Bundesverfassungsgericht endgültig entschiedenen Rechtstreites. Das Gericht hat festgestellt, dass die Berechnung des Arbeitslosengeldes auf der Basis des Nettoentgeltes unter - kalkulatorischem - Einbezug der Kirchensteuer mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Lohnabzüge für die Berechnung des Nettolohns nicht individuell ermittelt werden, sondern dass der individuelle Bruttolohn um die durch Rechtsverordnung konkretisierten "gewöhnlich" anfallenden Abzüge zu vermindern ist. Das schließt eine typisierende Regelung in bezug auf die Kirchensteuer für alle Arbeitnehmer mit ein, sofern aufgrund statistischer Erkenntnisse der Gesetzgeber davon ausgehen kann, dass die überwiegende Mehrzahl der Arbeitnehmer diese Abgabe zu entrichten hat und der Abzug nicht sehr stark ins Gewicht fällt.