Sonderausgabenabzug

Die im Kalenderjahr tatsächlich gezahlte Kirchensteuer ist - abzüglich eventueller Erstattungen - in voller Höhe als Sonderausgabe (§ 10 Absatz 1 Nr. 4, Absatz 4b Satz 3 EStG) bei der Einkommensteuerveranlagung abziehbar. Es handelt sich dabei um keine staatliche Subvention der kirchlichen Arbeit.

Der Abzug der Kirchensteuer ist zur Vermeidung einer unzulässigen Doppelbelastung des Einkommens gerechtfertigt. Sie ist eine Sonderausgabe, da sie weder betrieblich noch beruflich veranlasst ist. Die Kirchensteuer wird nach Maßgabe der Einkommensteuer erhoben. Da die Einkommensteuer auf das Maß des disponiblen Einkommens bezogen ist, würde eine nichtabziehbare Kirchensteuer das nicht mehr disponible Einkommen in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise belasten. Die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft und damit die Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch die Zahlung der Kirchensteuer ist für den überwiegenden Teil der Bevölkerung tatsächlich indisponibel.

Bei der Erhebung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer ist die Wirkung des Sonderausgabenabzugs in die Steuertarifformel eingebettet.

Sonderausgabenabzug