Empfänger der Kirchensteuer

Die Kirchensteuer steht derjenigen Landeskirche zu (Kirchensteuergläubiger), in deren Gebiet der Kirchenangehörige seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, deren Mitglied er ist.

Ist ein kirchenangehörende Arbeitnehmer im Bereich einer anderen Landeskirche tätig oder verwaltet der Arbeitgeber zentral die Lohnzahlungen und gelangt seine Kirchensteuer somit aufgrund des Betriebsstättenprinzips an diese Landeskirche, wird dieser Betrag mittels des Kirchenlohnsteuer-Verrechnungsverfahrens (Clearing) seiner Wohnsitz-Landeskirche zugeführt.